Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese werden nicht durch etwaigen Handelsbrauch, stillschweigende
Vereinbarungen oder Duldungen aufgehoben. Abweichende Bedingungen des Bestellers
bedürfen zur Geltung der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, werden auch
dann weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wird.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die den Angeboten des Lieferanten zu Grunde liegenden Preise verstehen sich ohne
    Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und eventueller
    sonstiger gesetzlicher Abgaben, wie z.B. Urheberrechtsabgabe. Der Lieferant hält sich an
    diese Preise vom Tag der Angebotsabgabe an 14 Tage gebunden. Die angegebenen Preise
    gelten grundsätzlich ab unserem Lager in Ingolstadt (= Erfüllungsort).
  2. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Lieferanten vereinbarungsgemäß verauslagte
    Kosten gehen, ebenso wie Montage, Transport- und Verpackungskosten, zu Lasten des
    Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wird für die Anlieferung und/oder ein
    Festpreis vereinbart, so gilt dies unter dem Vorbehalt, dass ein problemloser Zugang zum
    Aufstellungsort vorhanden ist und Montagehindernisse nicht bestehen.
    Ist dies der Fall, so gehen Mehrkosten, die aufgrund einer Überschreitung der üblichen
    Arbeitsdauer bei Anlieferung und Montage entstehen, zu Lasten des Bestellers.
  3. Preise sind immer unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
    werden.
  4. Kostenvoranschläge werden unverbindlich erstellt. Erkennt der Lieferant während der
    Ausführung des Auftrages eine nicht unwesentliche Erhöhung der veranschlagten Kosten, so
    wird er den Besteller unverzüglich darauf hinweisen.
  5. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sowie Transport- und
    Verpackungskosten sind sofort bei Übergabe fällig.
  6. Kommt der Besteller mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei
    aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet seiner Rechte
    aus § 7 Nr. 2 dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der
    gleichzeitigen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch
    den Besteller ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Lieferant berechtigt,
    durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen
    Bundesbank berechnet. Der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Verzugschadens bleibt
    beiden Parteien vorbehalten.
  8. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
    der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug
    gerät.
  9. Gegen die Ansprüche des Lieferanten steht dem Besteller ein Aufrechnungsrecht nur dann
    zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig ist, festgestellt
    wird.

    § 3 Lieferung und Lieferzeiten
  10. Falls höhere Gewalt und andere Vorkommnisse, die die Lieferung der Ware wesentlich
    beeinflussen oder unmöglich machen (z.B. Brand, Rohstoffmangel, Streik) und vom
    Lieferanten nicht zu vertreten sind, berechtigen den Lieferanten, vom Vertrag bzw. vom noch
    nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten. Im Falle eines nur vorübergehenden
    Leistungshindernisses verlängert sich die Leistungsfrist des Lieferanten um den
    entsprechenden Zeitraum. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder
    wegen Nichtlieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht beim Lieferanten Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit vorliegt.
  11. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung
    von Waren ist nur mit ausdrücklichem vorherigen Einverständnis des Lieferanten zulässig. Die
    Kosten der Rücksendung hat der Besteller zu tragen.
  12. Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden
    ausdrücklich in Textform als Fixtermine vereinbart. Ist die Einhaltung vereinbarter Fristen und
    Termine von der Mitwirkung des Bestellers abhängig, verlängert sich diese bei Verzug des
    Bestellers entsprechend.
    4.Bei Lieferungen und Versand wird je Bestellung eine anteilige Auftragspauschale in Höhe
    von 2,99 € an den Besteller berechnet. Die anteilige Auftragspauschale beinhaltet
    Mautgebühren, Treibstoffzuschläge der Speditionen sowie Energie- und Umweltpauschalen.

    § 4 Untersuchungspflicht / Rechte des Bestellers bei Mängeln
  13. Der Besteller hat unsere Erzeugnisse nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und dem
    Lieferanten dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Tagen nach Lieferung, in Textform anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Lieferung
    nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung
    anzuzeigen.
  14. Der Besteller hat innerhalb einer angemessenen Frist Anspruch auf Nacherfüllung durch
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse. Wenn sich die Aufwendungen
    dem Lieferanten dadurch erhöhen, dass Erzeugnisse nach Lieferung an den Besteller an
    einen anderen Ort als den Lieferort gebracht wurden, trägt der Besteller die damit
    verbundenen Mehrkosten. Durch unberechtigte Mängelrügen entstandene Kosten trägt
    ausschließlich der Besteller. Wenn eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse fruchtlos abgelaufen ist bzw.
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind, ist der Besteller berechtigt, eine
    Minderung der vereinbarten Vergütung oder Schadensersatz zu verlangen oder vom
    Kaufvertrag über das mangelhafte Erzeugnis zurück zu treten.
  15. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten
    Erzeugnisse beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung
    an den Besteller. Bei gebrauchten Erzeugnissen verkürzt sich die betreffende Verjährungsfrist
    auf sechs Monate. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse
    beträgt die Verjährungsfrist stets nur 6 Monate.
  16. Mängel berechtigen den Besteller zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, wenn Mängel
    unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurück behaltene Betrag in
    einem
    angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden,
    die er wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse gegen uns hat, ist ausgeschlossen.
  17. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate für einen Mangel. Von der Verjährungsfrist
    ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile wie z.B. Toner, Trommeln,
    Starter, Developer, Rollen, Lager, Kupplungen, Lampen sowie alle Printmedien, die einem
    natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der
    Ablieferung an den Besteller.
  18. Wird ein vom Lieferanten geliefertes Produkt durch den Besteller an einen anderen
    Standort als den Lieferort verbracht, trägt der Besteller im Falle eines Mangelanspruchs die
    damit verbundenen Mehrkosten.

    § 5 Versand
  19. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferanten bzw.
    bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers. Die Gefahr geht mit der
    Verladung auf den Besteller über, es sei denn, der Versand erfolgt durch Personal und
    Fahrzeuge des Lieferanten. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den
    Besteller auf diesen über.
  20. Ist keine bestimmte Versandart vereinbart, so ist der Lieferant berechtigt, nach billigem
    Ermessen die Transportart und den Transportweg zu bestimmen.
  21. Die Gefahr geht auch dann mit Übergabe auf den Besteller über, wenn dieser die Ware
    lediglich zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassen erhält. Der
    Besteller verpflichtet sich in diesem Falle, die Ware für den Zeitraum, in der sich diese in
    seinem Gewahrsam befindet, zum Neuwert gegen Verlust, Untergang und Beschädigung zu
    versichern.

    § 6 Abnahmeverzug
  22. Im Falle des Abnahmeverzuges ist der Lieferant berechtigt, sich zur Lagerung der nicht
    abgenommenen Ware einer Spedition zu bedienen. Der Besteller trägt sämtliche durch den
    Abnahmeverzug anfallenden Lagerungs- und Versicherungskosten.
  23. Der Lieferant ist berechtigt, von Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller die Abnahme ausdrücklich ablehnt oder nach
    Ablauf einer ihm gem. § 326 BGB abgesetzten angemessenen Nachfrist die Ware nicht
    abnimmt. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung beträgt 30% des Rechnungspreises der
    nicht abgenommenen Ware. Beiden Parteien bleibt die Geltendmachung eines höheren oder
    eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

    § 7 Eigentumsvorbehalt
  24. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Lieferanten aufgrund des Vertrages
    zustehenden Forderungen im Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
    bestehen für alle Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller im Zusammenhang mit
    der gelieferten Ware, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
    sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Besteller eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem
    der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für
    die Forderungen, die der Lieferant aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber
    dem Besteller hat. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant zum Verzicht auf den
    Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der gelieferten Ware in
    Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der
    laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
  25. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch
    der gelieferten Ware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
    Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in
    Zahlungsverzug gem. § 2 Nr. 5 befindet.
    Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
    Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferant den Kaufgegenstand vom Besteller
    herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter
    Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
    bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als
    Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Bestellers als Rücktritt. In diesem Falle
    gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.
    Verlangt der Lieferant Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluss
    von etwaigen Zurückbehaltungsrechten es sei denn, sie beruhen auf dem Kaufvertrag
    verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Lieferanten heraus zu geben. Sämtliche
    Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Der
    Erlös aus der Verwertung wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem
    Kaufpreis zusammenhängender Forderungen des Lieferanten gutgeschrieben.
  26. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
    des Lieferanten eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und
    anderweitige, die Sicherung des Lieferanten beeinträchtigende Überlassungen des
    Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
  27. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der
    Besteller dem Lieferanten sofort in Textform Mitteilung zu machen und den Dritten
    unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinzuweisen. Interventionskosten
    gehen zu Lasten des Bestellers.
  28. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete und erhebliche Bedenken gegenüber der
    Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Bestellers, so kann der Lieferant die
    Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder seine Leistung verweigern, bis
    die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheit gestellt worden ist.

    § 8 Beratung, Unterlagen
  29. Die Beratung des Bestellers erfolgt nach dem Stand der Technik und bestem Wissen und
    Gewissen.
  30. Übergebene Unterlagen, Zeichnungen, Angebote, Lösungsvorschläge sind vertraulich zu
    behandeln und bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne ausdrückliche schriftliche
    Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt, veröffentlicht oder sonst wie Dritten zugänglich
    gemacht werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung können die dafür angefallenen Kosten und
    entstandene Schäden dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Ist mit dem Besteller die
    Montage eines gelieferten Gegenstandes vereinbart worden, gilt diese bei unsachgemäßer
    Durchführung nicht als Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 2 BGB.

    § 9 Wiederverkauf
  31. Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller die Garantieverpflichtung gegenüber
    seinen Kunden, es sei denn, dass vorher ausdrücklich und schriftlich etwas
    anderes vereinbart wurde.
  32. Wiederverkäufer dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordentlichen
    Geschäftsverkehr nach Maßgabe des § 7 Nr. 3 veräußern. Die Vorbehaltsware darf jedoch
    weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Nach Zahlungseinstellung des
    Bestellers ist sowohl die Weiterveräußerung als auch die Verarbeitung der Vorbehaltsware
    ausgeschlossen. In jedem Fall haben die Wiederverkäufer das Eigentum an den an ihnen
    gelieferten Vorbehaltswaren auch bei Dritten ausdrücklich vorzubehalten. Veräußert der
    Wiederverkäufer die gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller
    Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung
    entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten
    ab.
  33. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware angemessen gegen Untergang,
    Diebstahl, Beschädigung, Feuer und dergleichen zu versichern. § 7 Nr. 5 findet entsprechende
    Anwendung.

    § 10 Haftungsbeschränkung
    Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
    Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung
    sind ausgeschlossen, soweit nicht beim Lieferanten vorsätzliches oder grob fahrlässiges
    Handeln vorliegt.

    § 11 Geschäftsfähigkeit
    Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten oder einem
    Elternteil erforderlich. Ausgenommen hiervon ist der Taschengeldparagraf.

    § 12 Angebot und Vertragsschluss
    Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst mit
    unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Auslieferung der Ware rechtsverbindlich. Die zu
    den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder
    Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder
    sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind branchenübliche
    unverbindliche Näherungswerte. Auf keinen Fall stellen solche Angaben Beschaffenheits- oder
    Haltbarkeitsgarantien dar. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der
    Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material, Farbe und Ausführung, bleiben im Rahmen
    des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten. Für Inhalte und Umfang des Vertrags
    ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
    Erfolgt die Warenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung später als 4 Monate nach
    Vertragsabschluss und erhöhen sich nach Zustandekommen des Vertrages die Lohn- oder
    Materialkosten oder die Preise unserer Lieferanten, sind wir berechtigt, den Vertragspreis
    entsprechend zu erhöhen.

    § 13 Höhere Gewalt
    Lieferungen und Leistungen, die infolge höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu
    vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, die bei uns oder unseren Lieferanten
    eintreten, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder
    teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz
    zusteht.
    Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir
    uns in Verzug befinden. In den Fällen einer für den Kunden unzumutbaren
    Lieferungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum
    Rücktritt berechtigt. Liegt ein Lieferungs- oder Leistungsverzug vor, ist der Kunde nach Ablauf
    einer uns zu setzenden, angemessenen, mindestens 4-wöchigen, jedoch
    produktionsgerechten Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt hat in
    jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Beschränkt sich die Überschreitung auf
    einen Lieferungs- oder Leistungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrechts bei objektiver
    Beurteilung keine negativen Auswirkungen auf weitere Lieferungen/Leistungsteile unter
    diesem Vertrag entstehen.
    Höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare
    Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach
    menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln
    auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht
    verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner
    Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Hierunter fallen
    insbesondere aber nicht ausschließlich Krieg, terroristische Anschläge, behördliche
    Anordnungen, Pandemien und Epidemien, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder
    Verkehrs- bzw. sonstige konkret unvorhersehbare Hindernisse.

    § 14 Verarbeitung von Daten und Datenschutz
    Die für die Vertragsabwicklung notwenigen Daten werden im zulässigen Rahmen der
    Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie weiterer einschlägiger Gesetze verarbeitet.

    § 15 Schlussbestimmungen
  34. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen
    Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Vereinbarung
    zu ersetzen, die ihr rechtlich und wirtschaftlich möglichst entspricht.
  35. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen dieses
    Vertrages müssen in Textform verfasst werden.
  36. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder um ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle
    Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des
    Anbieters.

Stand: 24.08.2021

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